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Satzung

des Gewerbevereins 1844 e. V. der Stadt Zell (Mosel)                       

                       

 § 1 Name und Sitz

 

Der Gewerbeverein führt den Namen "Gewerbeverein 1844 e. V. der Stadt Zell (Mosel).

 

Er ist im Vereinsregister unter VR-Nr.1474 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Sein Sitz ist Zell (Mosel).

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Der Gewerbeverein vereinigt die selbständigen Gewerbetreibenden und freien Berufe, einschließlich der Kleinindustrie.

 

Die Aufgabe besteht darin, die Interessen der mittelständigen Wirtschaft zu wahren und sich für eine gesunde Mittelstandsförderung einzusetzen. Außerdem fällt die Wahrung der Tradition und die Pflege kultureller und gesellschaftlicher Belange unter den Zweck des Vereins.

 

Der Gewerbeverein ist politisch und religiös neutral.

 

 

§ 3 Mitglieder

 

Mitglied kann jede unbescholtene, vertrauenswürdige Person auf Antrag werden.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Der Vorstand kann die Aufnahme mit oder ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.

 

Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen und wird zum Ende des Kalenderjahres mithalbjähriger Kündigungsfrist wirksam.

 

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögenerlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

 

 

§ 4 Ehrenmitgliede

 

Der Vorstand kann Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen des Vereines besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, an Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. An den Versammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch einen Stell-vertreter vertreten lassen. Jedoch muß dieser eine Vollmacht des Vereinsmitgliedes vorweisen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur pünktlichen Leistung des Beitrages gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

 

§ 6 Mittel

 

Zur Erledigung seiner Aufgaben verwendet der Gewerbeverein:

a. die Mitgliederbeiträge

b. freiwillige Zuwendungen, Umlagen und Stiftungen

c. das bewegliche und unbewegliche Vermögen mit seinen Erträgen.

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Gewerbevereines sind:

a. der Vorstand

b. die Generalversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende des Vereins. Im Außenverhältnis sind beide jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des ersten Vor-sitzenden.

 

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

1. dem ersten Vorsitzenden

2. dem zweiten Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassenwart

5. dem Pressewart.

 

Zum erweiterten Vorstand kommen noch 3 Beisitzer, je ein Vertreter aus Handwerk, Handel und übrigen Berufen.

 

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben, Arbeiten und Organisationen zu-ständig, die erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb des Gewerbevereines im Rahmenseiner Zweckbestimmung zu gewährleisten.

 

Er delegiert andere Mitglieder des Vereins für weitere Aufgaben. Er kann die Mitglieder kurzfristig -aus aktuellem Anlaß -zu Informationsveranstaltungen einladen.

Der Vorsitzende -oder bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende -hat den Verein bei allen Sitzungen und Versammlungen zu leiten. Er vertritt den Gewerbeverein gerichtlich und außergerichtlich; im Verhinderungsfalle wird er von dem zweiten Vor-sitzenden vertreten.

 

Zur rechtswirksamen Zeichnung und Vertretung ist die Unterschrift des Vorsitzenden erforderlich.

Die Beschlüsse aller Versammlungen sind fortlaufend niederzuschreiben und vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben.

 

Der Kassenverwalter besorgt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.

 

Zahlungen dürfen von ihm nach vorausgehender Anweisung des Vorsitzenden geleistet werden.

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

 

 

§ 9 Ausschüsse des Gewerbevereins

 

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können sowohl von der Generalversammlung, wie auch vom erweiterten Vorstand, Vereinsausschüsse und Unterabteilungen gebildet werden.

 

Die Bestellung der Ausschußmitglieder kann für eine bestimmte Zeitdauer oder für die Zeit der Durchführung bestimmter Aufgaben erfolgen.

 

§ 10 Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben einberufen. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Dieser Versammlung obliegt insbesondere:

 

a. Tätigkeitsbericht der Vorstandsmitglieder

b. Entlastung des Vorstandesc.eventuelle Neuwahlen des Vorstandes

d. Satzungsänderungen mit 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder

e. Wahl der Kassenprüfer

f. Wahl der Fähnriche.

Bei Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit.

 

Auch der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

 

 

§ 11 Auflösung

 

Die Auflösung des Gewerbevereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders ein-berufenen Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. In der Generalversammlung müssen zur Beschlußfähigkeit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist die Generalversammlung nicht beschlußfähig, so hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine weitere Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Generalversammlung ist beschlußfähig, auch wenn die Hälfte der Mitglieder des Gewerbevereines nicht erschienen sind, jedoch ist auch in dieser zweiten Versammlung mindestens 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

 

Satzung des GV vom 13.04.1989 (eingetragen am 9.2.1990) und aktuelle BeitragssatzungSeite5

 

§ 12 Sonstiges

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitglieder der Vorstände und der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die dabei entstehenden persönlichen Unkosten werden -nach Überprüfung durch den Vorstand -vergütet.

 

§1 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wird am 13.04.1989 wirksam; zugleich tritt die Satzung vom 12.01.1978 außer Kraft.

 

 

 

Zell (Mosel), den13.04.1989

               

                                                                               BEITRAGSORDNUNG

                                   des Gewerbevereins 1844 e. V. der Stadt Zell (Mosel) vom 29.03.2001

 

I.

1. Der Gewerbeverein 1844 e.V. der Stadt Zell (Mosel) erhebt von allen seinen Mitgliedern gemäß

§ 5, letzter Satz, der Satzung vom 29.03.2001 Beiträge.

 

2. Gemäß § 4 der Satzung sind Ehrenmitglieder von der Beitragszahlung freigestellt.

 

3.Vorzugsmitgliederzahlen die Hälfte des vollen Beitrages. Vorzugsmitglied kann werden, wer mindestens 10 Jahre ordentliches Mitglied im Gewerbeverein ist, seinen Betrieb selbst nicht weiter-führt und einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richtet. Die Vorzugsmitgliedschaft kann nur für die Zukunft, nicht rückwirkend beantragt werden.

 

II.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die erste Beitragsordnung vom 13.04.1989,die zweite Beitragsordnung vom 04.01.1995, sowie die dritte Beitragsordnung vom 11.05.1995 werden hiermit aufgehoben und durch diese Beitragsordnung ersetzt.

 

III. Beitragszahlungen sind nur möglich durch

 

1.)Bareinzahlung oder Überweisung auf das bei der jeweiligen Hausbank bestehende Konto des Gewerbevereins.(Derzeit: Sparkasse Mosel-Eifel-Hunsrück emh. BLZ 587 512 30,Konto Nr. 6007462).

 

2.)Abgabe oder Bankeinzugsermächtigung an den Gewerbeverein.

 

IV. Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich im Voraus für einen Zeitraum von einem Jahr zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig.

 

V. Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 01.01.2002 jährlich € 65,00; für Vorzugsmitglieder € 32,50

 

VI. Diese Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.03.2001 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.

 

Zell (Mosel), den 29.03.2001

 

gez. N. Stülb,1.Vors.

gez. M. Konrath, 2.Vors.

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